IFI Mitteilungen

Wichtige, weiterhin gültige FESTLEGUNGEN
bei den IFE IFE-SR SR-SEMINAREN von 1993 bis 2004
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IFE-SR-Sem. 1993 in Schenna (I - Südtirol):

1. Bei den Standeinrichtungen dürfen die Standsicherheit erhöhende Teile untergelegt werden.

2. Fehlt bei einer geschraubten Sommerlaufsohle nur eine Schraube, so wird keine Strafe ausgesprochen, falls alle weiteren fest angezogen sind. Eine weitere Benutzung ist aber erst nach Reparatur erlaubt.
Sind bei einer geschraubten SLS aber mehrere Schrauben lose, so ist eine "große Strafe" nach Regel 705 c zu vergeben.

3. Regel 352 der IER: - Behinderung findet immer mit Körper- oder Materialkontakt statt.
- Störung ist alles ohne obiges.

IFE-SR-Sem. 1994 in Klagenfurt (A):


4. Um die Qualifikation aller SR im Eisstocksport auf guten Standard zu bringen, wird festgelegt: SR, welche innerhalb von 2 Jahren nicht wenigstens an einer Fortbildungsmaßnahme teilnehmen, werden von den SR-Listen gestrichen.

IFE-SR-Sem. 1995 in Bad Gögging (D):

5. Höhenverstellbare Stiele dürfen nicht durch verkleben, verschweißen, verstiften oder dergleichen in einen nicht höhenverstellbaren Stiel (feste Höhe - IER Abb. 8) abgeändert werden.
Die Schwerpunktkontrolle (=150 mm) ist ausschließlich im max. ausgezogenen Zustand vorzunehmen.

6. Bei Wettbewerben mit Vor- und Rückrunde gilt die Regel 304 nur bei der Rückrunde.

7. Ein vorgeschriebenes Stockkörpersiegel (z.B. BÖE-Marke bzw. DESV-Stocksiegel) muß sichtbar auf der Stockhaube angebracht sein.

IFE-SR-Sem. 1996 in Seefeld (A):

8. Die Sommerlaufsohle Nr. 10, weiß, mit den weichen Rändern in weiß, schwarz oder grau ist eine zugelassene Sohle - sichtbare Verschraubungen sind dabei nicht zulässig.

IFE-SR-Sem. 1997 in Regen (D - Bayer. Wald):

9. Sog. "Holzgrundplatten" für die verschiedenen Laufsohlen brauchen keine Zulassung.

10. Sommerlaufsohlen dürfen während eines Wettbewerbs grundsätzlich nur mit glatten Spachteln, nicht mit aufrauhenden Materialien gereinigt werden - dies aber nur ausserhalb der Spielfelder.

IFE-SR-Sem. 1998 in Kirchbach bei Wien (A):

11. Einheitliche Spielkleidung:
Bei einer Mannschaft ohne einheitliche Spielkleidung wird dem Mannschaftsführer die
Bußgeldquittung (ohne Unterschrift des SR) übergeben. Nach einigen Minuten Bedenkzeit wird die Mannschaft dann einheitlich gekleidet sein oder aber bezahlen (dann Unterschrift). Verweigert eine Mannschaft die Bezahlung, erfolgt Anzeige beim zuständigen Sportgericht. Bei ausländischen Mannschaften erfolgt Anzeige über die Verbands-Geschäftsstelle an das IFE-Sportgericht.

12. Das jährliche IFE-A-SR-Seminar wird in Zukunft auf das Wochenende mit dem 1. Samstag im Oktober eines Jahres festgelegt.

IFE-SR-Sem. 1999 in Bozen (I):

13. Situation: Mehrere Stöcke müssen vom Daubenkreuz abgerückt werden, damit die Daube eingelegt werden kann. Nach Blatt 5 der IFE-Auslegungsbeschlüsse werden diese im Normalfall strahlenförmig vom Daubenkreuz abgerückt - ergibt sich damit aber eine Situation, bei der dann der Stock A durch die beiden Stöcke B durchgespielt werden könnte, so müssen die Stöcke alle parallel (gerade zu den Spielfeldbegrenzungen) verschoben werden.

IFE-SR-Sem. 2000 in Kirchberg a.d.Pielach (A):

14. Steht bei einer Laufsohle die Gewindebuchse vor, so ist eine Reparatur beim Hersteller erforderlich, ein Abschleifen ist nicht erlaubt.

15. Wird in Zukunft ein Stiel mit nicht zugelassener Friktionsscheibe angetroffen (ohne die erf. Bezeichnung IFE-gerecht oder eine andere als die grüne), so wird dies nach Regel 705 c als regelwidriges Sportgerät geahndet und nach R. 708 eine große Strafe = zwei Spielpunkte Abzug vom Endergebnis vergeben.

IFE-SR-Sem. 2001 in Bayerbach (D):

16. Sommerlaufsohlen mit Einrastverbindung, bei denen die mittlere Einrastung ausgerissen ist (hörbar durch Klappergeräusche), sind mit dem Einzugsprotokoll einzuziehen bzw. zu entwerten.

17. Die Ladler-Millenium-Stockkörper, bei denen eine Metallplakette aufgeschraubt wurde, sind für alle Wettbewerbe laut IER/ISPO nicht zugelassen. Diese Stockkörper werden von der Fa. Ladler repariert.

Neue Festlegungen seit 2003

IFE-SR-Sem. 2002 in Pörtschach (A):

18. Veränderungen am Stiel sind grundsätzlich nicht gestattet (auch Abschneiden nicht).
Bei Vergehen wird nach IER Regel 707 a vorgegangen.
Ausnahme: IER Regel 205 ( Griffbelag )

19. Stockmarker sind auch zur Benützung für einzelne Mannschaften bei einem Turnier zugelassen; müssen jedoch der vorgegebenen Norm der IFE entsprechen.

20. Grundsätzlich muss die „Oberkörperbekleidung“ einheitlich zu sein. Bei Benützung von ärmellosen Westen, müssen auch die Ärmel der einzelnen Mitspieler gleich sein (Bekleidung unter der Weste). Ist dies nicht der Fall, wird nach IER/ ISPO vorgegangen.

21. Ein höhenverstellbarer Stiel , der sich nicht mehr verstellen lässt, ist regelwidrig.Ein solcher Stiel ist zu entwerten (nur mit Erlaubnis des Eigentümers) oder muss mit Einzugsprotokoll an die IFE - Prüfstelle gesandt werden.

22. Sommerlaufsohlen dürfen mit einem feuchten Tuch/ Lappen (nur Wasser) gereinigt werden.

23. Sollte sich ein Spieler ( in ) weigern ein Sportgerät heraus zu geben , wird die Mannschaft nach Regel 707 d disqualifiziert und eine Anzeige beim zuständigen Sportgericht erstattet.

24. SLS dürfen nur „ fachmännisch“ und wie auf Seite 111 der IER beschrieben, plan oder Geometrie wie Winterlaufsohlen, abgedreht werden. Sollten Unebenheiten und Rillen vorhanden sein, ist die SLS nach den Bestimmungen der IER nicht zugelassen.

25. SLS mit Einrastverbindungen müssen dem Daumendruck bei allen Temperaturen standhalten. Gedämpfte SLS sind nur mit Einwegschrauben erlaubt. Bei Nichteinhaltung sind solche SLS nach den Bestimmungen der IER einzuziehen und der IFE – Prüfstelle zu übergeben.

26. Auf den Schülerstockkörpern der ersten Generation hat die Firma MePa keine IFE – Registriernummer angebracht; um Gültigkeit zu haben müssen sie aber stattdessen die Bezeichnung – „IFE gerecht“ aufweisen. Auf allen Schülerstockkörpern muss der Typ-Buchstabe „E“ angebracht sein.

27. Immer wieder muss festgestellt werden, dass Prüfkoffer nicht nach den Richtlinien des Jahres 2000 nachgerüstet wurden – dies ist nachzuholen, damit alle SPG-Prüfungen einheitlich durchgeführt werden.

IFE-SR-Sem. 2003 in Harsefeld (D):

•  keine festzuhaltenden Festlegungen getroffen -

IFE-SR-Sem. 2004 in Meran (I):

28. Die Lehre Nr. 1 für die Kontrolle der Stielaufnahmebohrung der Stockkörper darf mit ihrem Eigengewicht nicht in diese eindringen, ansonsten ist für den betreffenden Stockkörper das IFE-Entwertungs- bzw. -Einzugsprotokoll zu fertigen.

29. Die Sommerlaufsohlen müssen im Neuzustand der IER-R. 207 bzw. Abb. 10 entsprechen.

Im Gebrauchszustand darf sich das Minimalgewicht unter die festgelegten 850g bewegen, solange die Abriebbegrenzung nicht zum Vorschein kommt.

Anton SORGER
Max MORITZ
TK-Vositzender
Prüfstellenleiter
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